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Pflegegrad 1
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 ist der niedrigste von fünf Pflegegraden in Deutschland und bezeichnet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Betroffene kommen im Alltag größtenteils noch selbstständig zurecht, benötigen aber punktuell Hilfe z. B. bei der Körperpflege, beim Anziehen oder bei der Haushaltsführung.
Die Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 hat die bis dahin geltenden Pflegestufen ersetzt. Dabei wurde vor allem berücksichtigt, dass auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen (z. B. Demenz) frühzeitig Unterstützung erhalten können.
Ziel von Pflegegrad 1: Die Betroffenen sollen möglichst lange ihre Selbstständigkeit erhalten und Unterstützung im Alltag erhalten, ohne sofort auf vollumfängliche Pflege angewiesen zu sein.
Abgrenzung zu anderen Pflegegraden:
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3 bis 5: zunehmend schwerwiegendere Einschränkungen
Voraussetzungen & Antragstellung
Pflegegrad 1 kommt infrage, wenn eine Person im Alltag erste Einschränkungen erlebt – zum Beispiel durch altersbedingte Beschwerden, chronische Erkrankungen oder beginnende geistige/kognitive Veränderungen wie Orientierungsschwierigkeiten oder Vergesslichkeit. Die Betroffenen benötigen gelegentlich Unterstützung, können aber überwiegend selbstständig leben.
Typische Alltagseinschränkungen:
Schwierigkeiten beim Treppensteigen oder Gehen
Probleme bei der Körperpflege oder beim Ankleiden
Unsicherheit im Umgang mit Medikamenten
Erste Gedächtnislücken oder verminderte Alltagsorganisation
So läuft die Antragstellung ab:
Formloser Antrag bei der Pflegekasse (z. B. per Brief, E-Mail oder Telefon)
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof (bei Privatversicherten) mit der Begutachtung
Der Pflegegrad wird anhand eines Punktesystems festgestellt
Der Bescheid folgt meist innerhalb von 25 Arbeitstagen
💡 Wichtig: Die Antragstellung zählt ab dem Tag des Eingangs – rückwirkend werden ab diesem Datum Leistungen gezahlt.
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch das Neue Begutachtungsassessment (NBA) – ein standardisiertes Verfahren, das seit 2017 gilt. Ziel ist es, den Grad der Selbstständigkeit objektiv und nachvollziehbar zu bewerten – unabhängig davon, ob die Einschränkungen körperlicher, geistiger oder psychischer Natur sind.
Bewertet werden sechs sogenannte Module, die alle relevanten Lebensbereiche abdecken:
Mobilität (z. B. Gehen, Aufstehen, Treppensteigen) – 10 %
Kognitive & kommunikative Fähigkeiten (z. B. Orientierung, Gespräche führen)
+ Verhaltensweisen & psychische Problemlagen (z. B. Ängste, nächtliche Unruhe) – zusammen 15 %Selbstversorgung (z. B. Essen, Körperpflege, Toilettengang) – 40 %
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (z. B. Medikamente, Arztbesuche) – 20 %
Gestaltung des Alltags & soziale Kontakte – 15 %
Jedes Modul wird mit Punkten bewertet. Die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad:
Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
→ Das bedeutet: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
💡 Hinweis: Auch Menschen mit beginnender Demenz oder psychischen Belastungen haben Anspruch – es zählt die tatsächliche Selbstständigkeit, nicht nur die medizinische Diagnose.
Leistungen bei Pflegegrad 1 – Überblick & Nutzungsmöglichkeiten
Auch wenn Pflegegrad 1 der niedrigste Pflegegrad ist, stehen Betroffenen bereits erste Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Diese Leistungen dienen vor allem dazu, die Selbstständigkeit im Alltag zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten.
Menschen mit Pflegegrad 1 gelten als nur geringfügig beeinträchtigt – viele Aufgaben des Alltags können sie noch selbst übernehmen, aber an einzelnen Stellen wird gezielte Unterstützung nötig. Die Leistungen setzen deshalb nicht bei umfassender Pflege an, sondern bei präventiver Hilfe, Organisation, Sicherheit und Begleitung.
✅ Anspruch besteht für:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1
Pflege in der häuslichen Umgebung
Unterstützung durch Angehörige oder anerkannte Dienstleister
Kein Pflegegeld – aber finanzielle Hilfen über definierte Pauschalen
Leistungen im Überblick
| Leistung | Betrag | Details & Zweck |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 125 €/Monat | Für Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter, Betreuungsdienste oder anerkannte Anbieter. Zweckgebunden, Belege erforderlich. |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 40 €/Monat | z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel, Einlagen, Bettschutz. Antrag bei Pflegekasse oder über Dienstleister. |
| Hausnotrufsystem | bis 25,50 €/Monat | Stationärer oder mobiler Hausnotruf (z. B. Armband). Zuschuss zur Basisversorgung – inkl. Anschluss und monatlicher Betrieb. |
| Wohnraumanpassung | bis 4.000 € (einmalig) | Barrierefreie Umbauten wie Türverbreiterung, bodengleiche Dusche, Haltegriffe etc. Antrag vor Maßnahmenbeginn stellen! |
| Wohngruppenzuschuss | 214 €/Monat | Für Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Pflege-WGs leben. Förderung von Selbstständigkeit & Gemeinschaft. |
| Anschubfinanzierung WG | bis 2.500 €/Person (max. 10.000 €/WG) | Einmaliger Zuschuss bei Gründung einer neuen ambulanten Pflege-WG. Max. 4 Bewohner:innen förderfähig. |
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Monatliche Lieferung nach Wunsch – bequem, zuverlässig & planbar
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Weitere unterstützende Leistungen (nicht abhängig vom Pflegegrad)
Auch unabhängig vom Pflegegrad haben Betroffene zusätzliche Rechte und Optionen, die häufig übersehen werden:
Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): Die Pflegekasse muss einen kostenlosen Beratungstermin innerhalb von 14 Tagen nach Antrag vermitteln.
Pflegekurse für Angehörige (§ 45 SGB XI): Kostenloser Zugang zu Schulungen in Pflegetechniken & Umgang mit Pflegebedürftigen.
Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI: Für Pflegegrad 1 freiwillig – mindestens halbjährlich möglich. Hilft bei Organisation & rechtlicher Orientierung.
Was muss man bei der Nutzung beachten?
Entlastungsbetrag zweckgebunden: Nur für anerkannte Angebote oder Dienstleistungen. Belege müssen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Rechtzeitig beantragen: Leistungen wie Wohnraumanpassung müssen vor Beginn der Maßnahme beantragt sein – sonst erlischt der Anspruch.
Unverbrauchte Beträge: Der Entlastungsbetrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend genutzt werden.
Leistungen, die bei Pflegegrad 1 noch nicht gezahlt werden
Auch wenn es bei Pflegegrad 1 bereits erste finanzielle Unterstützungen gibt, bleiben viele Leistungen der Pflegeversicherung vorerst verwehrt. Das liegt daran, dass Pflegegrad 1 nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit attestiert. Eine intensive pflegerische Versorgung oder umfassende Entlastung pflegender Angehöriger wird hier noch nicht als notwendig angesehen.
Trotzdem gibt es teilweise Ausnahmen über den Entlastungsbetrag, auf die wir unten eingehen.
| Nicht gewährte Leistung | Erklärung |
|---|---|
| Pflegegeld | Kein Anspruch auf Pflegegeld, da die Selbstständigkeit in der Regel noch weitgehend erhalten ist. Pflegegeld ab Pflegegrad 2. |
| Pflegesachleistungen | Keine direkte Finanzierung ambulanter Pflegedienste. Erst ab Pflegegrad 2 gibt es Zuschüsse für professionelle Hilfe. |
| Verhinderungspflege | Angehörige können sich bei Urlaub oder Krankheit nicht vertreten lassen – diese Entlastung greift ab Pflegegrad 2. |
| Kurzzeitpflege | Bei Pflegegrad 1 keine Kostenübernahme für vorübergehende stationäre Pflege nach Klinikaufenthalt oder in Krisensituationen. |
| Teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege) | Kein Anspruch auf anteilige Kostenübernahme für Betreuung in Einrichtungen tagsüber oder nachts. |
| Vollstationäre Pflege | Pflegegrad 1 reicht nicht aus für eine Finanzierung der Heimunterbringung. Diese wird ab Pflegegrad 2 unterstützt. |
💡 Gut zu wissen: Der Entlastungsbetrag kann teilweise helfen
Auch wenn oben genannte Leistungen nicht regulär übernommen werden, lässt sich der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich in einigen Fällen alternativ nutzen:
✅ Für ambulante Pflegedienste, wenn diese einfache Hilfeleistungen anbieten (z. B. Hilfe im Haushalt, Spaziergänge, Einkäufe)
✅ Zur Finanzierung von Betreuungsangeboten oder Alltagsbegleitung
✅ Teilweise für Leistungen im Übergang, z. B. bei Entlassung aus dem Krankenhaus
⚠️ Wichtig: Die Anbieter müssen nach Landesrecht zugelassen sein. Leistungen müssen belegt und beantragt werden – die Pflegekasse erstattet nur nach Vorlage entsprechender Rechnungen.
Pflegegrad 1 dient in erster Linie der frühen Unterstützung – schwerere Pflegebedarfe werden in höheren Pflegegraden berücksichtigt. Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder der Pflegeaufwand steigt, lohnt sich ein Antrag auf Höherstufung (siehe „Was tun, wenn Pflegegrad 1 nicht ausreicht?„).
Entlastung für Angehörige – Unterstützung im Alltag clever nutzen
Auch wenn Pflegegrad 1 keine Geldleistungen direkt für pflegende Angehörige vorsieht, gibt es dennoch sinnvolle Möglichkeiten zur Entlastung. Im Mittelpunkt steht dabei der monatliche Entlastungsbetrag von 125 €, der gezielt eingesetzt werden kann, um Alltagsaufgaben zu erleichtern und die Betreuungssituation entspannter zu gestalten.
Pflegende Angehörige übernehmen oft eine Vielzahl von Aufgaben – ob beim Einkaufen, der Haushaltsführung oder bei Arztbesuchen. Diese Einsätze kosten Zeit, Energie und manchmal auch Nerven. Der Entlastungsbetrag kann helfen, genau hier zu unterstützen.
Der Entlastungsbetrag – was ist das?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten monatlich 125 Euro von der Pflegekasse. Dieser Betrag ist zweckgebunden, also nicht frei verfügbar, sondern muss für bestimmte anerkannte Leistungen genutzt werden.
✅ So kann der Entlastungsbetrag verwendet werden:
| Art der Hilfe | Beispiele |
|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Reinigung, Wäsche, Fenster putzen, Müllentsorgung |
| Alltagsbegleitung | Spaziergänge, Gespräche, Freizeitaktivitäten, Vorlesen |
| Betreuungsangebote | Gruppenbetreuung, Seniorentreffs, Tagesstrukturierung |
| Einfache pflegerische Hilfeleistungen | Unterstützung bei der Körperpflege oder beim Ankleiden (durch zugelassene Anbieter) |
Wichtig: Nur Leistungen durch anerkannte Dienstleister nach Landesrecht sind erstattungsfähig. Informieren Sie sich vorab bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt, welche Anbieter in Ihrer Region zugelassen sind.
Wie läuft die Abrechnung?
Leistung in Anspruch nehmen – z. B. Haushaltshilfe oder Betreuung buchen
Rechnung erhalten – vom zugelassenen Anbieter
Rechnung bei der Pflegekasse einreichen – Erstattung erfolgt im Nachhinein
💡 Hinweis: Pflegebedürftige müssen in der Regel in Vorkasse treten. Nicht genutzte Beträge können bis 30. Juni des Folgejahres aufgespart und dann noch verwendet werden.
Warum das auch Angehörige entlastet
Wenn ein Teil der Alltagsaufgaben von Fachkräften übernommen wird, bleibt mehr Zeit für das Wesentliche: persönliche Gespräche, gemeinsame Erlebnisse oder einfach mal Durchatmen. Gerade bei Pflegegrad 1, wo viele Angehörige die Hauptverantwortung tragen, ist das eine wichtige Hilfe.
Auch Pflegekurse, die von den Pflegekassen angeboten werden, können Angehörige zusätzlich stärken. Sie lernen darin etwa den rückenschonenden Transfer, den Umgang mit Demenz oder rechtliche Grundlagen der Pflege kennen.
Was tun, wenn Pflegegrad 1 nicht ausreicht?
Pflegegrad 1 kann ein erster Schritt zur Unterstützung sein – aber er reicht nicht immer aus. Die Realität zeigt: Viele Betroffene benötigen mehr Hilfe, als der Pflegegrad 1 abdeckt. In solchen Fällen ist es wichtig, aktiv zu werden, Möglichkeiten zur Höherstufung zu kennen und die nächsten Schritte gezielt anzugehen.
Typische Gründe für eine Höherstufung
Zunehmende körperliche Schwäche (z. B. beim Gehen, Ankleiden oder Duschen)
Verschlechterung einer chronischen Krankheit
Erste Anzeichen von Demenz oder Orientierungsproblemen
Häufige Stürze oder Unsicherheit im Alltag
Vermehrte Betreuung und Unterstützung durch Angehörige notwendig
Wenn Sie das Gefühl haben, dass sich der Zustand verschlechtert hat, sollten Sie nicht zögern.
Pflegegrad-Höherstufung beantragen: So geht’s
Kontakt mit der Pflegekasse aufnehmen
– formloser Antrag genügt (per Brief, E-Mail oder telefonisch)Pflegeberater:in hinzuziehen
– Unterstützung bei Vorbereitung & Begutachtung (z. B. nach § 7a SGB XI)Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
– Wiederbewertung anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA)Warten auf Bescheid
– Die Pflegekasse entscheidet über die Höherstufung
Pflegetagebuch: Ein wichtiges Hilfsmittel
Ein Pflegetagebuch kann entscheidend sein, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu dokumentieren:
Notieren Sie über mind. 7 Tage hinweg:
Welche Hilfen wurden wann geleistet?
Welche Tätigkeiten fielen schwer oder waren unmöglich?
Gab es besondere Vorfälle, z. B. Stürze oder Verwirrtheit?
Ein gut geführtes Tagebuch hilft dem MD, die Situation realistischer einzuschätzen – und verhindert unnötige Ablehnungen.
Widerspruch bei Ablehnung oder zu niedriger Einstufung
Wurde Ihr Antrag auf Höherstufung abgelehnt oder nur ein zu niedriger Pflegegrad bewilligt? Dann haben Sie das Recht, innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einzulegen.
Wichtig:
Begründen Sie den Widerspruch möglichst konkret
Fügen Sie ärztliche Atteste, ein Pflegetagebuch oder andere Nachweise bei
Holen Sie ggf. Hilfe von einem Pflegeberater oder Pflegestützpunkt
Nicht abwarten – handeln!
Der Pflegebedarf kann sich schnell verändern. Wenn Sie oder Ihre Angehörigen regelmäßig überfordert sind oder zunehmend Hilfe brauchen, dann ist Pflegegrad 1 nicht genug.
⏩ Rechtzeitig zu handeln, bedeutet Entlastung gewinnen.
Beratung & Ansprechpartner
Pflegebedürftigkeit bringt viele Fragen mit sich – besonders beim (ersten) Pflegegrad. Zum Glück gibt es in Deutschland eine Vielzahl kostenfreier und unabhängiger Anlaufstellen, die Betroffene und Angehörige individuell beraten und unterstützen.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben gesetzlich einen Anspruch auf Pflegeberatung – direkt nach Antragstellung oder bereits im Vorfeld. Die Beratung ist kostenlos und wird von den Pflegekassen angeboten.
Ziele der Beratung:
Hilfe beim Antrag auf (Höher-)Einstufung
Vorbereitung auf die Begutachtung durch den MD
Klärung: Welche Leistungen passen zur Lebenssituation?
Unterstützung bei der Organisation häuslicher Pflege
Die Beratung erfolgt durch geschulte Pflegeberater:innen telefonisch, digital oder persönlich vor Ort.
💡 Tipp: Die Pflegekasse muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung einen Beratungstermin vermitteln.
Pflegestützpunkte vor Ort
Pflegestützpunkte sind regionale Anlaufstellen, meist getragen von Pflegekassen, Kommunen und Sozialverbänden. Sie bieten:
Unabhängige Beratung zu Pflegegraden & Leistungen
Unterstützung bei Anträgen, Widersprüchen & Organisation
Infos zu regionalen Pflegeanbietern & Entlastungsangeboten
Finden Sie den nächstgelegenen Pflegestützpunkt über die Website Ihrer Pflegekasse oder über die zentrale Pflegelotsen-Suche der Verbraucherzentralen.
Online-Angebote & digitale Unterstützung
Es gibt auch zahlreiche digitale Plattformen, die umfassende Informationen, Checklisten, Antragsassistenten oder Pflegeplaner bieten. Manche bieten kostenpflichtige Zusatzleistungen, andere sind öffentlich gefördert.
Beliebte Beispiele:
Pflegewegweiser NRW
BIVA-Pflegeschutzbund
Deutsche Alzheimer Gesellschaft
Weisse Liste / Bertelsmann Stiftung
Auch Krankenkassen-Websites bieten inzwischen digitale Pflegehilfen und Chatberatung.
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Für Fragen rund um Pflegegrade, gesetzliche Regelungen oder Hilfsangebote können Sie sich direkt an das Bürgertelefon Pflege wenden:
Telefon: 030 / 340 60 66-02
(Mo–Mi 8:00–16:00 Uhr, Do: 8:00 – 18:00 Uhr Fr 8:00–12:00 Uhr)
Fax für Hörgeschädigte: 030 / 340 60 66-07
E-Mail: gehoerlos@bmg.bund.de
Pflegekurse für Angehörige & Ehrenamtliche
Pflegepersonen haben Anspruch auf kostenfreie Pflegekurse nach § 45 SGB XI. Die Teilnahme kann vor Ort oder digital erfolgen.
Ziele der Kurse:
Pflegetechniken sicher erlernen (z. B. Lagern, Mobilisieren)
Umgang mit Demenz oder Inkontinenz
Rechtliche Grundlagen & Pflegeorganisation
Diese Kurse werden von vielen Pflegekassen, Wohlfahrtsverbänden oder ambulanten Diensten angeboten.
Wenn Sie mehr über andere Pflegegrade, Vergleiche der Leistungen oder die Begutachtung wissen möchten, schauen Sie gerne auf unserer Übersichtsseite zu allen Pflegegraden.