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Pflegegrad 3

Inhaltsverzeichnis

Pflegegrad 3 beschreibt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Betroffene sind im Alltag dauerhaft auf umfangreiche Unterstützung angewiesen – sowohl körperlich als auch in der Alltagsstrukturierung. Im Unterschied zu den niedrigeren Pflegegraden ist der Hilfebedarf hier deutlich intensiver und regelmäßiger.

Die Einstufung in Pflegegrad 3 erfolgt, wenn bei der Begutachtung ein Punktwert zwischen 47,5 und unter 70 Punkten erreicht wird. Das bedeutet: Die Einschränkungen in Mobilität, Selbstversorgung oder im kognitiven Bereich wiegen so schwer, dass ohne Hilfe keine selbstbestimmte Lebensführung mehr möglich ist.

Die Pflegegrade wurden 2017 im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes eingeführt und haben die bisherigen Pflegestufen abgelöst. Pflegegrad 3 entspricht dabei häufig der früheren Pflegestufe 2 oder der Pflegestufe 1 bei gleichzeitig eingeschränkter Alltagskompetenz.

Typisch für Pflegegrad 3 ist, dass die Pflegebedürftigen:

  • regelmäßig Hilfe bei der Körperpflege und beim Ankleiden benötigen

  • beim Essen oder bei Toilettengängen Unterstützung brauchen

  • psychische oder kognitive Beeinträchtigungen zeigen, etwa durch Demenz

  • häufig Begleitung im Alltag und bei Arzt- oder Therapiebesuchen benötigen

Viele Betroffene mit Pflegegrad 3 leben noch zu Hause und werden dort von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Die Pflegekasse stellt dafür erstmals umfangreichere Mittel bereit, sowohl in Geld, als auch in Sachleistungen.

Wann Pflegegrad 3 vergeben wird

Voraussetzungen & Einstufung

Pflegegrad 3 erhalten Menschen, bei denen eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird. Das bedeutet, dass sie in mehreren Bereichen des Alltags regelmäßig und umfassend auf Unterstützung angewiesen sind – sei es körperlich, geistig oder psychisch.

Typische Situationen, in denen Pflegegrad 3 infrage kommt:

  • Schwierigkeiten bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden sowie bei der Nahrungsaufnahme

  • Erhöhter Betreuungsbedarf durch fortgeschrittene Demenz, häufige Verwirrtheit oder Orientierungslosigkeit

  • Körperliche Einschränkungen durch chronische Erkrankungen oder nach Klinikaufenthalten

  • Regelmäßige Hilfe beim Umgang mit Medikamenten oder medizinischen Geräten

  • Eingeschränkte Mobilität – z. B. auf Hilfsmittel wie Rollator oder Rollstuhl angewiesen

So erfolgt die Einstufung

Der Weg zum Pflegegrad 3 beginnt mit einem formlosen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse (per Telefon, E-Mail oder Post). Diese beauftragt anschließend den Medizinischen Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten oder MEDICPROOF bei privat Versicherten mit der Begutachtung.

Die Begutachtung erfolgt meist im häuslichen Umfeld oder in der Pflegeeinrichtung. Sie orientiert sich am Neuen Begutachtungsassessment (NBA) – einem standardisierten Verfahren, das sechs Lebensbereiche (Module) abdeckt. Die Gesamtpunktzahl aus diesen Modulen entscheidet über den Pflegegrad:

Modul Bewertungsbeispiel
Mobilität Kann die Person allein aufstehen, gehen oder Treppen steigen?
Kognitive & kommunikative Fähigkeiten Besteht Orientierung zu Ort und Zeit, kann sich die Person mitteilen?
Verhaltensweisen & psychische Problemlagen Gibt es nächtliche Unruhe, Aggressivität oder Ängste?
Selbstversorgung Ist Hilfe bei Waschen, Anziehen oder Essen notwendig?
Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen Wird Unterstützung bei Medikamenten, Verbänden oder Arztbesuchen benötigt?
Gestaltung des Alltagslebens & soziale Kontakte Kann die Person ihren Tagesablauf planen, Kontakt halten und aktiv teilnehmen?

🧾 Pflegegrad 3 wird ab einer Gesamtpunktzahl von 47,5 bis unter 70 Punkten vergeben.

💡 Gut zu wissen: Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder neurologischen Einschränkungen (wie nach einem Schlaganfall) können ebenfalls Pflegegrad 3 erhalten – auch wenn die körperliche Selbstständigkeit teilweise noch erhalten ist. Entscheidend ist der tatsächliche Unterstützungsbedarf im Alltag.

Überblick & praktische Anwendung

Leistungen bei Pflegegrad 3

Mit Pflegegrad 3 steht pflegebedürftigen Menschen ein deutlich erweitertes Leistungsspektrum aus der Pflegeversicherung zur Verfügung. Dieser Pflegegrad kennzeichnet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, bei der regelmäßige Unterstützung im Alltag notwendig ist – oft mehrmals täglich.

Die Pflege kann sowohl zu Hause (durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste) als auch in teilstationären oder stationären Einrichtungen erfolgen. Pflegegrad 3 ist somit eine zentrale Stufe, bei der verschiedene Leistungen flexibel kombiniert werden können.

Was steht Ihnen zu?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten:

  • Pflegegeld oder Pflegesachleistungen – je nach Pflegesituation

  • Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege

  • Entlastungsbetrag (zweckgebunden)

  • Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

  • Pflegehilfsmittel und Hausnotrufsystem

  • Wohnraumanpassung (z. B. barrierefreier Umbau)

  • Zuschuss zur vollstationären Pflege

Alle Leistungen im Überblick

Leistung Höhe (Stand 2024) Hinweis
Pflegegeld 573 € / Monat Bei Pflege durch Angehörige
Pflegesachleistungen 1.431 € / Monat Bei ambulanter Pflege durch Dienstleister
Entlastungsbetrag 125 € / Monat Für anerkannte Alltagshilfen
Teilstationäre Pflege bis zu 1.431 € / Monat Zusätzlich zu anderen Leistungen möglich
Kurzzeitpflege 1.774 € / Jahr Bei vorübergehender stationärer Pflege
Verhinderungspflege 1.612 € / Jahr Wenn Angehörige verhindert sind
Vollstationäre Pflege 1.262 € / Monat Direkte Auszahlung an Einrichtung
Pflegehilfsmittel 40 € / Monat z. B. Handschuhe, Desinfektion
Hausnotruf bis 25,50 € / Monat Zuschuss zur Basissicherung

Leistungen bei vollstationärer Versorgung

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht sind, erhalten monatlich einen festen Zuschuss von der Pflegekasse in Höhe von 1.262 Euro (Stand 2024). Dieser Betrag deckt jedoch nicht alle Kosten ab, sondern lediglich den pflegebedingten Aufwand.

Die folgenden Kosten bleiben in der Regel vom Bewohner oder dessen Angehörigen zu tragen:

  • Unterkunft & Verpflegung

  • Investitionskosten der Einrichtung

  • Eigenanteil an den Pflegekosten (einrichtungseinheitlich)

📝 Wichtig zu wissen:
Seit 2022 wird der Eigenanteil durch einen gestaffelten Zuschlag der Pflegekasse reduziert abhängig von der Dauer des Heimaufenthalts:

  • 5 % Zuschuss im 1. Jahr

  • 25 % im 2. Jahr

  • 45 % im 3. Jahr

  • 70 % ab dem 4. Jahr

📌 Tipp: Wer nur vorübergehend stationär versorgt wird, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, kann dafür die Kurzzeitpflege nutzen (mehr dazu unten im Abschnitt zu Einzelleistungen).

Teilstationäre Pflege als Ergänzung

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die tagsüber oder nachts nicht durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste versorgt werden können, haben Anspruch auf sogenannte teilstationäre Pflege. Dazu zählen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die ergänzend zur häuslichen Pflege genutzt werden.

Leistungsumfang für Pflegegrad 3 (Stand 2024):

  • Bis zu 1.431 € monatlich zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen

🟩 Diese Leistungen werden bezuschusst:

  • Betreuung und Pflege während des Aufenthalts

  • medizinisch-pflegerische Hilfe

  • Mahlzeiten & Aktivitäten vor Ort

  • Fahrdienst von und zur Einrichtung

💡 Wichtig: Die teilstationäre Pflege wird zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den ambulanten Sachleistungen gewährt. Das bedeutet, sie muss nicht gegengerechnet werden – ein echter Vorteil für pflegende Angehörige.

📌 Tipp: Wenn Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist (z. B. wegen Berufstätigkeit der Angehörigen), kann Tagespflege eine gute Entlastung sein insbesondere bei Demenz.

Vorteile nutzen und Pflege erleichtern!

Kombinationspflege & Umwandlung von Leistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben häufig sowohl Unterstützung durch Angehörige als auch durch ambulante Pflegedienste. Damit beide Seiten flexibel entlastet werden können, gibt es die Möglichkeit der Kombinationspflege sowie die Umwandlung nicht genutzter Leistungen.

Pflegegeld & Sachleistung kombinieren

Werden ambulante Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, kann der nicht genutzte Anteil als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden. Das bedeutet: Es wird prozentual aufgeteilt, je nachdem wie viel vom Budget des Pflegedienstes verbraucht wurde.

Beispiel Kombinationspflege bei Pflegegrad 3:

Pflegeart Betrag (Monat) Nutzung Ergebnis
Pflegesachleistung 1.431 € 60 % genutzt 858,60 € Pflegedienst
Pflegegeld 573 € 40 % ausgezahlt 229,20 € Pflegegeld
Gesamtsumme 1.087,80 €

Umwandlung von Pflegesachleistungen in Entlastungsbetrag

Wer keine oder nur sehr wenig professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, kann bis zu 40 % der Pflegesachleistung für sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen (§ 45a SGB XI). Dazu zählen:

  • Betreuungsdienste

  • Haushaltshilfen

  • Alltagsbegleiter

  • Demenzbegleitung

👉 Die Voraussetzung: Der Dienstleister muss nach Landesrecht anerkannt sein. Die Abrechnung erfolgt direkt oder auf Rechnungsbasis mit der Pflegekasse.

💡 Diese Flexibilität ist besonders hilfreich, wenn Angehörige die Hauptpflege übernehmen und nur punktuelle Entlastung benötigt wird.

Zusätzliche Hilfe bei der Pflege

Einmalige & jährliche Leistungen bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben neben den monatlichen Pflegeleistungen auch Anspruch auf jährliche Sonderleistungen sowie einmalige Zuschüsse, die besonders bei veränderten Pflegesituationen oder beim Einzug in eine neue Wohnform relevant werden.

Jährliche Finanzierung:

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt – übernimmt die Pflegekasse die Unterbringung in einer stationären Einrichtung.
💶 Bis zu 1.774 Euro pro Jahr
📅 Für max. 8 Wochen jährlich

Jährliche Finanzierung:

Wird die Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe vorübergehend verhindert, kann Ersatz organisiert werden.
💶 Bis zu 1.612 Euro pro Jahr
➕ Zusätzlich bis zu 806 Euro aus nicht genutzter Kurzzeitpflege umwandelbar
📅 Bis zu 6 Wochen pro Jahr

Einmalige Finanzierungshilfe:

Ein barrierefreier Umbau wird durch die Pflegeversicherung bezuschusst. Voraussetzungen: Pflegegrad liegt vor, und der Umbau dient der häuslichen Pflege.
💰 Zuschuss: bis zu 4.000 Euro je Maßnahme
Beispiele:

  • Einbau bodengleicher Duschen

  • Haltegriffe & Stützsysteme

  • Türverbreiterungen

  • Treppenlift

Einmalige Finanzierung für ambulante Pflege-WGs:

Pflegebedürftige, die sich für eine gemeinschaftliche Wohnform entscheiden, können zusätzlich einen Einmalzuschuss beantragen.
💰 Zuschuss: 2.500 Euro pro Person, max. 10.000 Euro je Wohngemeinschaft
Kombinierbar mit Wohnraumanpassung

Wissen wie man pflegt

Unterstützung für Angehörige & Pflegepersonen

Pflegekurse – Sicherheit durch Wissen

Wer Angehörige pflegt, sollte vorbereitet sein. Pflegekassen bieten kostenfreie Pflegekurse – digital oder vor Ort:

  • Vermittlung von Pflegetechniken (z. B. rückenschonendes Lagern)

  • Umgang mit Demenz, Inkontinenz oder chronischen Erkrankungen

  • Selbstpflege für pflegende Angehörige

  • Rechtliche und organisatorische Grundlagen

Diese Schulungen helfen nicht nur praktisch, sondern stärken auch das Selbstvertrauen der Pflegepersonen im Alltag.

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 ausschließlich Pflegegeld (ohne professionelle Pflegedienste), ist ein Beratungseinsatz alle sechs Monate verpflichtend.

Dieser Einsatz dient dazu:

  • Die Qualität der Pflege zu sichern

  • Auf Risiken und Verbesserungsmöglichkeiten hinzuweisen

  • Neue Entlastungsangebote aufzuzeigen

💡 Wichtig: Der Nachweis muss bei der Pflegekasse eingereicht werden – sonst kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.

Anlaufstellen bei Fragen und Hilfe

Pflegeberatung & Ansprechpartner

Die Pflege einer nahestehenden Person mit Pflegegrad 3 ist eine anspruchsvolle Aufgabe – sowohl emotional als auch organisatorisch. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig Unterstützung zu holen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben in Deutschland Anspruch auf eine kostenlose, individuelle Beratung – gesetzlich verankert und bundesweit verfügbar.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Sobald ein Pflegegrad beantragt oder bewilligt wurde, besteht der Anspruch auf eine kostenfreie Pflegeberatung. Diese wird von der Pflegekasse organisiert und kann telefonisch, digital oder vor Ort erfolgen.

Die Beratung hilft u. a. bei folgenden Themen:

  • Organisation der häuslichen Pflege

  • Auswahl passender Pflegeleistungen

  • Vorbereitung auf Begutachtungen und Widersprüche

  • Informationen zu Hilfsmitteln, Pflegekursen und Entlastungsangeboten

💡 Innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung muss die Pflegekasse ein erstes Beratungsgespräch ermöglichen.

Beratungsanspruch auch bei privater Pflegeversicherung

Wer privat pflegeversichert ist, kann den gleichen Anspruch auf Beratung geltend machen. Hier übernehmen in der Regel externe Pflegeberater:innen oder Dienstleister die Aufgabe organisiert über die private Pflegeversicherung oder Anbieter wie Medicproof.

Tipp: Auch bei Widersprüchen oder bei der Beantragung von Höherstufungen lohnt sich eine qualifizierte Beratung oft lassen sich durch gute Dokumentation und gezielte Vorbereitung falsche Einstufungen vermeiden.

Pflegestützpunkte & weitere Anlaufstellen

Pflegestützpunkte sind zentrale regionale Anlaufstellen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Sie beraten unabhängig und trägerübergreifend:

  • Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen

  • Hilfe bei der Organisation von Pflegediensten, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen

  • Vermittlung von Pflegekursen und Betreuungsangeboten

  • Unterstützung bei rechtlichen und finanziellen Fragen

Sie finden den nächstgelegenen Pflegestützpunkt über die Webseite Ihrer Pflegekasse oder über zentrale Pflegeportale wie den Pflegelotsen der Verbraucherzentralen.

✅ Tipp zum Weiterlesen: Auf unserer Hauptseite zum Thema Pflegegrad finden Sie eine kompakte Übersicht zu allen fünf Pflegegraden. Auch die Informationen zu Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 helfen Ihnen beim Vergleich der Leistungen.