Pflegeleistungen im Überlick
Seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 ist die Pflege in Deutschland systematisch geregelt. Seither erhalten Millionen pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen gezielte Unterstützung finanziell, organisatorisch und ganz praktisch im Alltag.
Das Ziel: Niemand soll mit der Herausforderung Pflege allein dastehen. Die Pflegeversicherung bietet ein breites Spektrum an Leistungen, die sich individuell kombinieren lassen abhängig vom Pflegegrad, der Wohnsituation und dem Bedarf.
Damit Sie schnell finden, was für Sie relevant ist, geben wir Ihnen auf dieser Seite einen strukturierten Überblick über alle zentralen Pflegeleistungen.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen sind finanzielle und praktische Unterstützungen, die Menschen mit anerkannter Pflegebedürftigkeit und deren Angehörigen zustehen. Sie sollen helfen, den Alltag mit Pflege zu bewältigen sowohl zu Hause als auch im Pflegeheim.
Dabei handelt es sich um Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). Die Art und Höhe der Leistungen richtet sich vor allem nach dem Pflegegrad der betroffenen Person.
Ziel der Pflegeleistungen
Pflegeleistungen sollen:
die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen möglichst lange erhalten
pflegende Angehörige entlasten und absichern
ein menschenwürdiges Leben trotz Pflegebedürftigkeit ermöglichen
die Versorgung in häuslicher und stationärer Umgebung gewährleisten
Zwei große Gruppen von Leistungen
Die Pflegeversicherung stellt unterschiedliche Hilfen zur Verfügung, die sich grob in zwei Hauptkategorien einteilen lassen: Geldleistungen und Sachleistungen. Beide können (je nach Bedarf) ergänzt oder kombiniert werden und richten sich danach, ob Pflege durch Angehörige, Pflegedienste oder stationäre Einrichtungen erfolgt.
Geldleistungen
Dazu zählt vor allem das Pflegegeld, das an pflegebedürftige Personen ausgezahlt wird, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder Bekannten gepflegt werden. Auch Entlastungsbeträge und einmalige Zuschüsse (z. B. für Wohnraumanpassung) gehören dazu.
Sachleistungen
Diese umfassen direkte Leistungen, die nicht in Geld ausgezahlt, sondern als konkrete Hilfe erbracht werden. Dazu gehören unter anderem Einsätze von ambulanten Pflegediensten, die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln sowie Pflegeberatung durch zugelassene Stellen.
Ergänzend gibt es weitere Leistungsbereiche, die vor allem der Entlastung pflegender Angehöriger dienen oder in besonderen Situationen greifen – etwa die Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Wohnraumanpassung oder spezielle Pflegekurse für Angehörige.
Pflegeleistungen nach Pflegegrad
Die Höhe und Art der Leistungen hängt direkt vom zuerkannten Pflegegrad ab. Die folgende Übersicht zeigt die monatlichen Kernleistungen sowie die wichtigsten jährlichen Zusatzleistungen, die pflegebedürftige Personen beantragen können.
Monatliche Leistungen je Pflegegrad
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | – | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
| Pflegesachleistungen | – | 724 € | 1.363 € | 1.693 € | 2.095 € |
| Tages- & Nachtpflege | –* | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
| Vollstationäre Pflege | –* | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
| Entlastungsbetrag | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
| Pflegehilfsmittel | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
| Hausnotruf | 23 € | 23 € | 23 € | 23 € | 23 € |
| Wohngruppenzuschlag | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
*Pflegegrad 1 erhält keine Leistung für Tages-, Nacht- oder vollstationäre Pflege kann aber in Einzelfällen den Entlastungsbetrag für anteilige Betreuung einsetzen.
Jährliche Leistungen je Pflegegrad
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitpflege | –** | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
| Verhinderungspflege | – | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
| Verhinderungspflege durch Angehörige | – | 474 € | 817,50 € | 1.092 € | 1.351,50 € |
| Wohnraumanpassung | 4.000 € je Maßnahme | 4.000 € je Maßnahme | 4.000 € je Maßnahme | 4.000 € je Maßnahme | 4.000 € je Maßnahme |
| Anschubfinanzierung Pflege-WG | 2.500 € je Mitbewohner | 2.500 € je Mitbewohner | 2.500 € je Mitbewohner | 2.500 € je Mitbewohner | 2.500 € je Mitbewohner |
| Pflegeberatung (§37.3 / §7a) | ✔️ | ✔️ | ✔️ | ✔️ | ✔️ |
| Pflegekurse für Angehörige | ✔️ | ✔️ | ✔️ | ✔️ | ✔️ |
| Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | ✔️* | ✔️* | ✔️* | ✔️* | ✔️* |
*Die Leistung ist möglich, muss aber zuvor genehmigt werden, z. B. bei digitalen Pflegeanwendungen (DiPA). Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse über die genauen Voraussetzungen.
**Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, kann jedoch anteilig Mittel aus dem Entlastungsbetrag verwenden.
Wer hat Anspruch auf Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen stehen allen Personen zu, die eine anerkannte Pflegebedürftigkeit haben und in die soziale oder private Pflegeversicherung eingezahlt haben. Es ist dabei unerheblich, ob die Pflege zu Hause, durch Angehörige, durch einen Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung erfolgt.
Voraussetzungen für den Anspruch
Um Pflegeleistungen zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI:
Es muss ein erheblicher Unterstützungsbedarf im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich bestehen – z. B. bei Mobilität, Selbstversorgung oder Alltagsgestaltung.Einstufung in einen Pflegegrad (1 bis 5):
Die Pflegekasse prüft auf Antrag durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (oder MEDICPROOF bei Privatversicherten), wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist.Mindestens 6 Monate voraussichtlicher Pflegebedarf:
Die Einschränkungen müssen dauerhaft oder langfristig bestehen also nicht nur vorübergehend.
Gesetzlich oder privat versichert?
Pflegeleistungen gelten für:
gesetzlich Versicherte → über die Pflegekasse der Krankenkasse
privat Pflegeversicherte → über private Anbieter, meist über COMPASS Private Pflegeberatung betreut
Der Leistungsanspruch ist in beiden Fällen gesetzlich geregelt und inhaltlich vergleichbar.
Voraussetzungen für Pflegeleistungen
Wann besteht ein Anspruch?
Nicht jede Einschränkung im Alltag reicht automatisch aus, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Der Gesetzgeber hat klare Kriterien festgelegt, wann jemand als „pflegebedürftig“ im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) gilt.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgen – und damit der Zugang zu den verschiedenen Pflegeleistungen.
Die drei zentralen Voraussetzungen:
Körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung
Die betroffene Person benötigt im Alltag regelmäßig Unterstützung z. B. bei der Körperpflege, beim Anziehen, bei der Orientierung oder bei der Nahrungsaufnahme.Hilfebedarf auf Dauer (mindestens 6 Monate)
Die Einschränkungen müssen langfristig bestehen etwa durch chronische Erkrankungen, altersbedingte Gebrechlichkeit, Demenz oder neurologische Leiden.Offizieller Pflegegrad (1 bis 5)
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder von MEDICPROOF (bei privat Versicherten) bewertet den Grad der Selbstständigkeit anhand eines Punktesystems. Je nach Ergebnis wird ein Pflegegrad vergeben dieser ist Grundlage für alle Leistungen.
Wichtig zu wissen:
Der Antrag auf Pflegeleistungen muss aktiv gestellt werden ohne Antrag erfolgt keine Einstufung.
Die Pflegeversicherung ist verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antrag eine Begutachtung anzubieten.
Leistungen werden rückwirkend ab Antragstellung gezahlt daher lohnt es sich, frühzeitig aktiv zu werden.
Pflegeleistungen Übersicht
Pflegegeld
Pflegegeld wird gezahlt, wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause durch Angehörige oder andere nicht-professionelle Helfer betreut wird also ohne Pflegedienst. Es ist eine finanzielle Anerkennung für die private Pflege und wird monatlich direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und beginnt ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen.
Voraussetzung ist, dass die Pflege dauerhaft im häuslichen Umfeld erfolgt und regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI wahrgenommen werden.
Wer zusätzlich einen Pflegedienst nutzt, kann das Pflegegeld anteilig im Rahmen der Kombinationspflege mit Sachleistungen kombinieren. Mehr Informationen zum Pflegegeld finden Sie hier.
Pflegesachleistungen
Wer sich zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst versorgen lässt, hat Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese umfassen praktische Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder medizinischen Versorgung, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet wird.
Die Leistungen stehen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten bis zu einer monatlichen Höchstgrenze, abhängig vom Pflegegrad.
Pflegesachleistungen können entweder allein oder in Kombination mit Pflegegeld genutzt werden das nennt man Kombinationspflege. Der Pflegedienst dokumentiert dabei alle Leistungen und rechnet direkt mit der Kasse ab. Für Versicherte entsteht kein bürokratischer Aufwand.
Kombinationspflege
Die Kombinationspflege erlaubt es, Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig zu nutzen. Das ist sinnvoll, wenn ein ambulanter Pflegedienst nur einen Teil der Versorgung übernimmt und Angehörige den Rest leisten.
In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt abhängig davon, wie viel des monatlichen Budgets für Sachleistungen bereits durch den Pflegedienst verbraucht wurde. Die Pflegekasse berechnet den verbleibenden Pflegegeldanspruch automatisch.
Die Kombinationspflege bietet pflegebedürftigen Personen und Angehörigen mehr Flexibilität, ohne auf professionelle Unterstützung verzichten zu müssen.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Dieser Betrag ist zweckgebunden und soll helfen, pflegende Angehörige im Alltag zu entlasten.
Er kann zum Beispiel eingesetzt werden für:
Hilfe im Haushalt
Alltagsbegleiter oder Betreuungsdienste
Leistungen ambulanter Pflegedienste (z. B. Körperpflege bei Pflegegrad 1)
Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern über anerkannte Anbieter abgerechnet. Wird er in einem Monat nicht vollständig genutzt, kann der Restbetrag bis Ende Juni des Folgejahres verwendet werden.
Verhinderungspflege
Wenn die private Pflegeperson z. B. wegen Krankheit, Erschöpfung oder Urlaub vorübergehend ausfällt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege die sogenannte Verhinderungspflege.
Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 und wurde zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt.
Pro Kalenderjahr stehen bis zu 1.612 Euro für maximal sechs Wochen zur Verfügung. Wird Verhinderungspflege mit nicht erbrachter Kurzzeitpflege kombiniert, kann der Betrag auf bis zu 2.418 Euro steigen.
Die Ersatzpflege kann durch ambulante Pflegedienste oder Privatpersonen erfolgen auch Angehörige, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege greift, wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer plötzlichen Verschlechterung des Zustands oder während der Organisation einer Langzeitpflege.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf bis zu 28 Tage pro Jahr in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 1.774 Euro jährlich.
Wird das Budget der Verhinderungspflege nicht ausgeschöpft, kann die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386 Euro aufgestockt werden. Unterkunft und Verpflegung müssen in der Regel selbst getragen werden.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel erleichtern die Versorgung im Alltag und erhöhen die Sicherheit zu Hause. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Hilfsmitteln (z. B. Pflegebett, Rollstuhl) und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie:
Einmalhandschuhe
Desinfektionsmittel
Bettschutzeinlagen
Mundschutz oder Schutzschürzen
Für Verbrauchsprodukte stehen monatlich bis zu 42 Euro zur Verfügung, die in der Regel direkt über einen Anbieter (z. B. über eine PflegeBox) abgerechnet werden. Die Voraussetzung: Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor und die Pflege findet zu Hause statt.
Technische Hilfsmittel müssen meist einzeln beantragt und in vielen Fällen nur ausgeliehen werden.
Tages- und Nachtpflege
Tages- und Nachtpflege ist eine Form der teilstationären Pflege, bei der Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in einer spezialisierten Einrichtung betreut werden zum Beispiel, wenn Angehörige berufstätig sind oder Entlastung benötigen.
Die Pflegeversicherung übernimmt ab Pflegegrad 2 die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege. Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen in der Regel selbst getragen werden.
Wichtig: Das Budget für Tages- und Nachtpflege steht zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zur Verfügung und kann parallel genutzt werden.
Wohnraumanpassung
Pflegebedürftige, die in den eigenen vier Wänden leben, können einen Zuschuss für notwendige Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds erhalten. Ziel ist es, die Selbstständigkeit zu fördern und die Pflege zu erleichtern.
Die Pflegeversicherung gewährt hierfür bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme beispielsweise für den Einbau eines barrierefreien Bades, eines Treppenlifts oder von Haltegriffen. Bei mehreren pflegebedürftigen Personen im selben Haushalt kann sich der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro erhöhen.
Voraussetzung: Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor, und die Maßnahme verbessert nachweislich die Pflegesituation.
Digitale Pflegeanwendungen
Seit 2022 können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen digitale Pflegeanwendungen (DiPA) nutzen etwa Apps, die bei der Organisation, Bewegung oder Orientierung im Alltag unterstützen.
Beispiele sind Programme zur Sturzprävention, Gedächtnistraining, Pflegedokumentation oder zur besseren Kommunikation zwischen Angehörigen und Pflegepersonen.
Die Kostenübernahme erfolgt über die Pflegeversicherung in der Regel auf Antrag bei der Pflegekasse. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad, und die App muss im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein.
Vollstationäre Pflege
Wenn die Pflege zu Hause dauerhaft nicht mehr möglich ist, kann eine vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim notwendig werden. Die Pflegeversicherung beteiligt sich ab Pflegegrad 2 an den pflegebedingten Kosten.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Pflegegrad und nimmt mit steigender Verweildauer im Heim zu durch sogenannte Leistungszuschläge.
Die Pflegekasse übernimmt dabei ausschließlich die pflegerischen Aufwendungen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen in der Regel selbst getragen werden.
Trotz finanzieller Unterstützung bleibt häufig ein Eigenanteil, der individuell sehr unterschiedlich ausfallen kann. Eine Pflegeberatung hilft dabei, die Möglichkeiten zu prüfen.
Pflegeberatung & Schulungen
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine kostenfreie Pflegeberatung. Diese dient dazu, Leistungen zu erklären, passende Hilfen zu finden und individuelle Pflegesituationen zu koordinieren. Die Beratung kann bei Antragstellung, bei Leistungsbezug oder bei Veränderungen im Pflegealltag in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich gibt es den verpflichtenden Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI, wenn Pflegegeld bezogen wird. Er soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und wird meist durch Pflegedienste oder zugelassene Beratungsstellen durchgeführt.
Ergänzend bieten viele Pflegekassen Pflegekurse für Angehörige an vor Ort oder online. Dort lernen Pflegende praktische Handgriffe, rechtliche Grundlagen und den richtigen Umgang mit Belastungssituationen.
Pflegeleistungen beantragen
Damit Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden können, muss ein formeller Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Dieser Schritt ist notwendig ohne Antrag erfolgt keine Begutachtung und somit keine Leistungsbewilligung.
Der Antrag kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder von einer bevollmächtigten Person (z. B. Angehörige) gestellt werden telefonisch, schriftlich oder online bei der zuständigen Pflegekasse, die der Krankenkasse angegliedert ist.
Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei Privatversicherten) mit einer Begutachtung. Diese erfolgt in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen vor Ort oder per Video-Termin.
Kurzer Überblick zum Prozessablauf:
Antrag auf Pflegeleistungen stellen
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Einstufung in einen Pflegegrad
Bewilligung der passenden Leistungen
Auszahlung oder Bereitstellung der Leistungen
Tipp: Pflegeleistungen werden rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung gewährt es lohnt sich also, frühzeitig aktiv zu werden.